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Gesundheit

Landkreis erlässt Allgemeinverfügung zur Impfpflicht in Einrichtungen      

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Uelzen/Landkreis. Medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen sind nach dem Infektionsschutzgesetz ab dem 16. März 2022 verpflichtet, unverzüglich, das heißt innerhalb von 14 Tagen, Mitarbeitende zu melden, bei denen der Impfstatus ungenügend oder unsicher ist oder Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen. Hierzu hat das Land Niedersachsen ein Meldeportal im Internet eingerichtet.

Eine Registrierung der Einrichtungen und Unternehmen im landesweiten digitalen Meldeportal „Mebi“ (Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht) ist ab Mittwoch, 16. März 2022, 0 Uhr, unterhttps://www.mebi-niedersachsen.de/ möglich.

Der Landkreis Uelzen wird dazu morgen eine Allgemeinverfügung – der vom Land Niedersachsen dafür vorgesehene Verfahrensschritt – erlassen, die die Einrichtungen und Unternehmen zur Nutzung des Meldeportals verpflichtet. Der Landkreis bittet, im Vorfeld keine Meldungen auf anderen Wegen vorzunehmen. Meldungen, die bereits eingegangen sind, können nicht berücksichtigt werden und müssen durch die Einrichtungen und Unternehmen erneut über das Portal erfasst werden.

Hintergrund:

Personen, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind oder tätig werden wollen, unterliegen der Pflicht, ab dem 16. März 2022 einen Nachweis zu erbringen, dass sie entweder vollständig gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft oder davon genesen und einmal geimpft sind. Ausgenommen sind Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von der Nachweispflicht umfasst werden, haben ihre Immunität bis zum Ablauf des 15. März 2022 gegenüber ihrem Arbeitsgeber bzw. der Leitung der jeweiligen Einrichtungen oder des jeweiligen Unternehmens zu erbringen (§ 20 a Absatz 1 IfSG). Eine Weiterbeschäftigung der gemeldeten Person ist grundsätzlich möglich – bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gesundheitsamtes über ein Betretungs- und/ oder Tätigkeitsverbot. Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung empfiehlt einen patientenfernen Einsatz. Die Verantwortung über den Personaleinsatz liegt bei der Einrichtung oder dem Unternehmen.

Personen, die nach dem 15. März 2022 neu oder wieder eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen und keinen Nachweis vorlegen, dürfen nicht in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt oder tätig werden (§ 20a Abs. 3 S.3 IfSG).

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zum jetzigen Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2022 befristet.