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Gesundheit

Corona: Land ändert Entschädigungs-Voraussetzungen bei Quarantäne  

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Uelzen/Landkreis. Ab sofort entfällt für kranke Beschäftigte und Selbstständige, die aufgrund einer nachgewiesen Corona-Infektion nicht arbeitsfähig waren, der Anspruch auf Erstattungsleitungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Darauf macht der Landkreis Uelzen aufmerksam.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat klargestellt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der sogenannte Krankenschein, durch behandelnde Hausärzte auszustellen ist, wenn eine nachgewiesene Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 mit und ohne Symptome vorliegt. Das Ministerium folgt damit einer Empfehlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die die niedergelassene Ärzteschaft vertritt.

Danach stellen behandelnde Ärzte bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, aufgrund derer der Patient seiner Berufstätigkeit nicht nachgehen kann, eine AU-Bescheinigung aus, wenn Symptome vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Gesundheitsamt eine Isolation angeordnet hat. In diesem Fall haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder Selbstständige Anspruch auf Leistungen Ihrer Krankenversicherung – nicht aber Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes. Daher hat der Arbeitgeber oder Selbstständige gegenüber dem Land auch keinen Anspruch auf Erstattung.  

Bei Personen mit einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ohne Krankheitssymptome kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine AU-Bescheinigung ausstellen. Denn die infizierte Person kann wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen, um ihren Arbeitsplatz aufzusuchen. Anderenfalls würde sie andere Personen in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren. 

Anders verhält es sich, wenn die infizierte Person die Möglichkeit hat, während des gesamten Zeitraums der Isolation ihre Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen („Homeoffice“). In diesem Fall benötigt sie keine AU-Bescheinigung, da sie ihrer Arbeit nachgehen kann. 

Auch in diesen beiden Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen als antragsbearbeitende Stelle wird die Neuregelung ab dem 25. April 2022 für neu bestätigte Corona-Infizierte anwenden.

Weitere Informationen sind zu finden unter: https://www.landkreis-uelzen.de/home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/covid-19-pandemie/antrag-merkblatt-verdienstausfallentschaedigung.aspx