Zum Hauptinhalt springen

Uelzener Anwalt Christian Teppe zum Streit um das abgebrannte Studio 21 in Bad Bodenteich: Warum die Gemeinde nicht kaufen muss – und wer jetzt handeln sollte

  • Subtitle: Bad Bodenteich

Bad Bodenteich. Mit der Ruine des abgebrannten Veranstaltungszentrums Studio 21 hat der Flecken Bad Bodenteich einen der größten Schandflecken unseres Landkreises mitten im Ort. In der jüngsten Ratssitzung wurde ein Antrag der SPD von der CDU-Mehrheit abschlägig beschieden, demnach die Verwaltung einen Rückkauf der Fläche vorbereiten sollte. Knackpunkt: Nach einer zurückgezogenen Zwangsversteigerung im vergangenen Jahr (UEN berichteten) ist derzeit faktisch wieder alles offen. Der Eigentümer des Studio 21 ist jüngst zu knapp vier Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er das Gebäude angezündet haben soll, um die Versicherungssumme zu kassieren. Frage ist, ob der Landkreis Uelzen jetzt im Rahmen der Sicherungspflicht zur Tat schreiten und die Ruine abtragen lassen muss.

Jetzt schaltet sich der Uelzener Anwalt Christian Teppe mit einer Einschätzung ein:

„Im Gemeinderat wird derzeit darüber gestritten, ob die Fläche des abgebrannten früheren Schützenhauses zurückgekauft werden soll. Als Jurist möchte ich eine andere Perspektive einbringen: Die öffentliche Hand hat hier deutlich schärfere Instrumente in der Hand als das Scheckbuch.

Die Brandruine ist ein baurechtswidriger Zustand. Zuständig ist hier nicht die Gemeinde, sondern der Landkreis Uelzen als untere Bauaufsichtsbehörde (§ 57 NBauO). Er kann gegenüber dem Grundstückseigentümer als Verantwortlichem (§ 56 NBauO) eine Beseitigungsverfügung erlassen. Rechtsgrundlage ist § 79 Abs. 1 NBauO, für ungenutzte und verfallende bauliche Anlagen – und genau das ist eine Brandruine – sogar ausdrücklich § 79 Abs. 3 NBauO: Danach kann die Bauaufsichtsbehörde den Eigentümer verpflichten, die Anlage abzubrechen oder zu beseitigen, wenn kein schutzwürdiges Erhaltungsinteresse besteht.

Kommt der Eigentümer der Verfügung nicht nach, lässt der Landkreis die Ruine im Wege der Ersatzvornahme (§§ 64 ff., 66 NPOG) auf dessen Kosten abräumen. Die Kosten werden nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben – notfalls durch Vollstreckung in das Grundstück selbst, also im Wege der Zwangsversteigerung nach dem ZVG.

In dieser Zwangsversteigerung könnten Landkreis und Samtgemeinde Aue abgestimmt auftreten und die – dann bereits geräumte – Fläche erwerben. Belastete Grundstücke dieser Art finden erfahrungsgemäß kaum private Interessenten, sodass ein Erwerb weit unterhalb eines freihändigen Kaufpreises realistisch ist; die offenen Forderungen der öffentlichen Hand würden dabei angerechnet. Flankierend könnte die Gemeinde für den Fall eines Verkaufs an Dritte ihr Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB prüfen.

Zum Vergleich: Das Baugesetzbuch kennt zwar auch ein städtebauliches Rückbaugebot (§ 179 BauGB). Dort muss der Eigentümer die Beseitigung aber nur dulden – die Kosten blieben im Wesentlichen bei der Gemeinde. Der bauordnungsrechtliche Weg über die NBauO ist der schärfere: Er legt die volle Kostenlast dorthin, wo sie hingehört – auf den Eigentümer.

Das Ergebnis wäre: Die Fläche ist gesäubert und kann in öffentliches Eigentum überführt werden, ohne dass dem Eigentümer auch noch ein Kaufpreis gezahlt werden müsste. Zwei Fliegen mit einer Klappe.

Was jetzt zu tun ist: Gemeinderat und Samtgemeinde müssen nicht selbst abreißen – sie sollten aber per Beschluss förmlich beim Landkreis Uelzen auf ein bauaufsichtliches Einschreiten hinwirken.

Und weil am 13. September in Bad Bodenteich, in der Samtgemeinde Aue und im Landkreis Uelzen Kommunalwahl ist, richte ich die Frage ganz konkret an die Kandidatinnen und Kandidaten für das Landratsamt und für das Amt des Samtgemeindebürgermeisters: Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die Bauaufsicht hier tätig wird – statt über einen Kaufpreis für eine Brandruine zu diskutieren? Die Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, das vor der Wahl zu erfahren. Jedes Jahr Stillstand mindert nur den Wert der Fläche – nicht die Verantwortung des Eigentümers.“

Foto: Michalzik