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Hier darf in Uelzen nicht geböllert werden

  • Subtitle: Uelzen

Uelzen. Basierend auf der niedersächsischen Corona-Verordnung zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen hat der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen-Lüchow-Dannenberg per Allgemeinverfügung für das Gebiet des Landkreises Uelzen diejenigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie öffentlich zugängliche Flächen festgelegt, auf denen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 sowie das Mitführen dieser Gegenstände in der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 7 Uhr, untersagt ist.

Dabei handelt es sich in der Hansestadt Uelzen um 

  • den Herzogenplatz, einschließlich der angrenzenden Grünflächen
  • die Veerßer Straße, von der Kreuzung Gudesstraße bis zur Einmündung Turmstraße
  • die Gudesstraße, von der Kreuzung Veerßer Straße bis zur Einmündung Rademacherstraße
  • die Lüneburger Straße, von der Kreuzung Gudesstraße bis zur Einmündung Doktorenstraße
  • den Schnellenmarkt
  • die Bahnhofstraße, bis Ringstraße
  • das Gelände beziehungsweise die Parkflächen Marktcenter
  • den Hammersteinplatz einschließlich Kapellengelände

Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen (www.landkreis-uelzen.de) unter dem Menüpunkt „Coronavirus“, „Allgemeinverfügungen/Verordnungen“ eingestellt.

Link: https://www.landkreis-uelzen.de/desktopdefault.aspx/tabid-984/1495_read-10646/  

Darüber hinaus macht der Landkreis Uelzen darauf aufmerksam, dass nach der derzeit geltenden niedersächsischen Corona-Verordnung für den 31. Dezember 2020 und den 1. Januar 2021 ein grundsätzliches Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit besteht. Dieses Verbot besteht unabhängig von der Einhaltung der Abstandsregelungen.

Foto (Michalzik): Auf dem Herzogenplatz sowie den angrenzenden Grünflächen ist das Böller und Abfeuern von Raketen verboten.