Wann haben Sie zuletzt eine Diskussion geführt, an deren Ende beide Seiten sagen konnten: Ich sehe es immer noch anders, aber ich habe etwas dazugelernt? Viele müssen dafür lange nachdenken. Das ist ein Warnzeichen, auch bei uns im Landkreis Uelzen.
Debatten gehören zur Demokratie wie der Motor zum Auto. Ohne Streit um den besten Weg gäbe es keine Entscheidungen, die man wirklich abwägen kann. Das Problem ist nicht, dass wir streiten. Das Problem ist, wie.
Allzu oft geht es nicht mehr um die Sache, sondern um die Person. Wer eine andere Meinung hat, wird nicht widerlegt, sondern abgestempelt. Im Netz geht das besonders schnell: ein Kommentar, ein Schlagwort, und schon steht der andere in einer Schublade. Dort wird er selten wieder herausgeholt. Am Küchentisch oder im Verein läuft es zum Glück oft anders, weil man sich ins Gesicht sieht und weiß, dass man sich morgen wieder begegnet.
Eine gute Debatte hat ein paar einfache Regeln. Erstens: zuhören, bevor man antwortet. Zweitens: beim Thema bleiben. Ein Argument wird nicht besser, wenn man den anderen persönlich angreift. Drittens: Fragen stellen, statt Unterstellungen zu machen. „Wie meinen Sie das?" öffnet ein Gespräch, „Das sagen Sie doch nur, weil …" beendet es. Viertens: Irrtümer zugeben können. Das ist keine Schwäche, sondern ein Zeichen von Stärke.
Dazu gehört auch, dass wir Widerspruch nicht als Angriff verstehen. Wer kritisiert, meint nicht automatisch Feindschaft. Und wer eine Entscheidung trifft, muss sie erklären können, ohne beleidigt zu sein, wenn jemand nachfragt.
Natürlich gibt es Grenzen. Beleidigung, Hetze und Drohungen sind keine Meinungen, sondern Verstöße gegen den Anstand und oft auch gegen das Gesetz. Das gilt ohne Ausnahme, egal aus welcher Richtung sie kommen. Wir dürfen weder beim Rechtsextremismus noch beim Linksextremismus wegsehen. Wer Gewalt rechtfertigt, Minderheiten ausgrenzt, den Rechtsstaat verachtet oder politische Gegner als Feinde behandelt, stellt sich außerhalb des demokratischen Streits, ob er sich dabei rechts, links oder sonst wie nennt. Blind zu sein auf dem einen Auge ist keine Haltung, sondern Bequemlichkeit.
Gleichzeitig sollten wir die Kirche im Dorf lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Meinungsfreiheit schon im Lüth-Urteil von 1958 als Grundpfeiler der freiheitlichen Demokratie behandelt.¹ Im Wunsiedel-Beschluss von 2009 hat es das noch einmal deutlich gemacht: Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung, auch gegenüber menschenverachtenden Ideologien. Selbst rechtsextremes Gedankengut fällt deshalb nicht von vornherein aus dem Schutz der Meinungsfreiheit heraus. Ein allgemeines Verbot, nur weil eine Meinung inhaltlich als schädlich gilt, lehnt das Gericht ab. Der Gefahr zu begegnen, ist nach seiner Sicht vor allem Aufgabe des bürgerschaftlichen Engagements im freien politischen Diskurs.² Die Ausnahme bleibt eng: Wegen des historischen Unrechts darf die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe gestellt werden. Geschützt wird dabei die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung, nicht das geistige Klima insgesamt.² Nicht jede scharfe Meinung ist also extremistisch, und nicht jeder, der anders denkt, ist ein Gegner der Demokratie. Zwischen Hetze und Meinungsverschiedenheit liegt ein weites Feld. Auf diesem Feld findet Demokratie statt, und dort sollten wir uns mehr zutrauen.
Wir müssen nicht alle einer Meinung werden. Wir müssen nur miteinander reden können, auch dann, wenn es unbequem wird, und dabei klar bleiben, wo die Grenze verläuft. Fangen wir damit dort an, wo wir es am leichtesten können: bei uns vor Ort, am nächsten Stammtisch, in der nächsten Sitzung, im nächsten Gespräch mit dem Nachbarn.
Herzlichst Ihr
Janith Lemmermann
Quellen
¹ Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51 („Lüth"), BVerfGE 7, 198. Volltext: servat.unibe.ch, Übersicht: dejure.org
² Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009, Az. 1 BvR 2150/08 („Wunsiedel"), BVerfGE 124, 300. Pressemitteilung Nr. 129/2009: deutsch · englisch. Entscheidung (englische Fassung): bundesverfassungsgericht.de