Masernschutz: Landkreis ändert Verfahren zur Meldepflicht
Uelzen/Landkreis. Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Personen in Einrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden einschließlich der dort Beschäftigten, dem Gesundheitsamt einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine entsprechende Immunität nachweisen. Die Regelung gilt für Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, rür Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen. Darüber hinaus auch für Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen oder für Pflegedienste tätig sind.
Der Landkreis Uelzen hat nun eine neue Allgemeinverfügung zur Umsetzung dieser Meldepflicht erlassen. Für die verpflichtenden Meldungen fehlender Nachweise über einen ausreichenden Masernschutz ist demnach ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr wie bisher das Portal „MEBI“ des Landes Niedersachsen zu nutzen, sondern der Onlinedienst des Landkreises Uelzen über den Link https://openkreishaus.landkreis-uelzen.de/.
Die entsprechende Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Landkreises Uelzen unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ eingesehen werden. Sie ersetzt die Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Meldungen vom 28. Juli 2022, die zum 31. Dezember 2025 aufgehoben wird. Durch die Masernimpfungen wird ein verlässlicher Schutz vor einer Infektion und Erkrankung durch Masernviren erzielt. Die Maserimpfung trägt damit zu einem hohen und verlässlichen Eigen- und Fremdschutz (Gemeinschaftsschutz) bei und kann die teils schweren und mitunter tödlich verlaufenden Masern-Erkrankungen verhindern.
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Kinder im Alter bis zu zwölf Monaten und Personen, die am oder vor dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen keinen Nachweis über einen bestehenden Masernschutz vorlegen. Es wird davon ausgegangen, dass eine zweifache Masernschutzimpfung beziehungsweise eine durchgemachte Maserninfektion einen nahezu lebenslangen Schutz bietet.
Weitergehende Informationen zum Schutz vor Masern und den diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten stehen online unter www.landkreis-uelzen.de/home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/gesundheitsamt.aspx.