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Landkreis Uelzen

Halloween: Polizei zeigt verstärkt Präsenz auf Uelzens Straßen

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Uelzen/Landkreis. Das Wort „Hallowe'en“ ist eine uralte englische Abkürzung und bedeutete ursprünglich „All Hallows' evening“ – der Abend zu Allerheiligen. Tatsächlich feierten offenbar schon frühe christliche Gemeinschaften im heutigen Großbritannien diesen besonderen Abend am letzten Oktobertag, an dem der Toten gedacht und die Heiligen geehrt wurden. Kostümierte Menschen gingen bis ins Mittelalter hinter Totenglocken durch Englands Straßen. Die gruseligen Masken sollen aus dem keltischen Teil der Britischen Inseln beigesteuert worden sein und ihren Ursprung in vorchristlicher Zeit haben. Wie dem auch immer sei: Halloween hat mit deutschen Bräuchen ungefähr so viel zu tun wie ein deutsches Schützenfest mit englischen Traditionen – und erfreut sich dank einer fleißigen Industrie dennoch seit Jahren steigender Beliebtheit bei uns. Zumindest war das bis vor Corona der Fall.

Wie die Polizei in Uelzen feststellt, waren 2020 nur sehr wenige Gespenster durch die Straßen gezogen und hatten „Süßes oder Saures gefordert.“ Das dürfte in diesem Jahr schon wieder anders aussehen, so die Beamten, die alle Halloween-Geister zur Rücksichtnahme auffordern: „Wie viele Kinder der Region mehr oder weniger gruselig maskiert durch die Straßen ziehen werden, bleibt abzuwarten. Zu bedenken gilt jedoch, dass nicht jeder mitmacht bei Halloween. Viele Menschen freuen sich über die fantasievoll verkleideten Besucher, aber zur Herausgabe von Süßigkeiten ist niemand verpflichtet“, betonen die Ordnungshüter.

Wie bereits in den vergangenen Jahren appelliert die Polizei an die Kinder undJugendlichen, die Scherze nicht zu übertreiben, denn: „Nicht alles was Geistern Spaß macht, ist auch erlaubt.“ Manch ein „Streich“ habe schon ein juristisches Nachspiel gehabt. Das Bewerfen von Hauswänden mit Eiern und Herausreißen von Pflanzen seien ebenso Sachbeschädigungen wie das Beschmieren von Autos. Selbst das höchst gefährliche Herausheben von Gullydeckeln gehöre inzwischen zum Repertoire mancher „Gespenster“, sei aber nichts anderes als ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr.

Die Polizei wird in der Halloween-Nacht vermehrt unterwegs sein und dem Treiben falls erforderlich Einhalt gebieten. Hexen und Monster unter 14 Jahren können zwar nicht strafrechtlich belangt werden. Jedoch können zivilrechtliche Forderungen auch gegenüber Kindern oder ihren gesetzlichen Vertretern geltend gemacht werden. Daher appelliert die Polizei vor allem an die Eltern, ihre Kinder über die Gefahren und Konsequenzen von üblen Scherzen und Streichen aufzuklären.

Symbolfoto: Adobe Stock